FIDLEV und FINIV – Beantragte Inkraftsetzung per 01.01.2020 / Änderung in der Umsetzungsfrist

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beantragt dem Bundesrat, das FIDLEG/FINIG zusammen mit den Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Änderungen ergeben sich unter anderem in den Übergangsfristen.

Der Bundesrat wird den definitiven Entscheid über die Verordnungstexte der FIDLEV und der FINIV sowie deren Inkraftsetzung voraussichtlich Anfang November 2019 fällen. Um der Branche grössere Planungssicherheit zu gewähren, kommuniziert das EFD bereits heute, in welchen wesentlichen Punkten die Verordnungen nach der Vernehmlassung angepasst werden sollen.

Die für die meisten Finanzintermediäre wohl wesentlichste Änderung betrifft die Übergangsfrist von neu zwei Jahren (statt wie bisher vorgesehen von einem Jahr) bei den Art. 103 (Kundensegmentierung), Art. 104 (Erforderliche Kenntnisse), Art. 105 (Verhaltensregeln), Art. 106 (Organisation) und Art. 110 (Basisinformationsblatt) der FIDLEV.

Weitere wesentliche Änderungen an den drei Verordnungen (FIDLEV, FINIV, AOV) finden sich nachstehend:

 

FIDLEV

Allgemeine Bestimmungen

  • Der Begriff der Finanzdienstleistung, soweit er Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten umfasst, wurde entsprechend den divergierenden Stellungnahmen so angepasst, dass er nun nicht mehr zu weit aber auch nicht zu eng gefasst ist (Streichung des Terminus "Vermittlung"; Art. 3 FIDLEV).
  • Der Negativkatalog der Finanzdienstleistungen wurde mittels Präzisierungen erweitert (insbesondere bei Dienstleistungen wie Corporate Finance oder Kauf und Verkauf von Unternehmen, gibt es kein Kundenverhältnis im Sinne des Gesetzes; Art. 3 FIDLEV).

Verhaltensregeln

  • Die Pflicht des Finanzdienstleisters zur Information des Kunden bei Änderungen wurde gestrichen (bereits vom Parlament entschieden, Art. 14 Abs. 2 FIDLEV).
  • Die Begriffe des Risikoprofils und der Anlagestrategie wurden in die Eignungsprüfung aufgenommen (Art. 17 FIDLEV).
  • Es besteht keine Registrierungspflicht für ausländische Kundenberater (prudenziell Beaufsichtigter) von professionellen und institutionellen Kunden mehr.
  • Es wurde präzisiert, dass ein Basisinformationsblatt im Zusammenhang mit Execution only-Geschäften dann als vorhanden gilt, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann (Art. 11 Abs. 2 FIDLEV, neu).
  • Es wurde eine Regelung aufgenommen, wonach das Basisinformationsblatt den Privatkunden mit deren Zustimmung auch bei Execution only-Geschäften erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden kann (Art. 11 Abs. 3 FIDLEV, neu).

Basisinformationsblatt

  • Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen darf neu nicht nur in einer Amtssprache, sondern auch auf Englisch erstellt werden (Art. 89 Abs. 2 FIDLEV).

Werbung

  • Die Vorschriften hinsichtlich Werbung für nicht genehmigte oder nicht dem Kundenprofil entsprechende Finanzinstrumente wurden aus der FIDLEV gestrichen (Art. 95 Abs. 3 FIDLEV).

 

FINIV

Allgemeine Bestimmungen

  • Bei der FINIV erfolgten Präzisierungen zu den Ausnahmen der wirtschaftlichen und familiären Verbundenheit sowie der gesetzlich geregelten Mandate, namentlich mit Blick auf Unternehmenstresorerien und Trustees (Art. 2 Abs. 2 und 3 FINIV).
  • Das Verhältnis der allgemeinen Anforderungen zu den institutsspezifischen Vorgaben wurde durch eine bessere Abgrenzung der jeweiligen Bestimmungen geklärt, insbesondere in den Bereichen Organisation (Art. 6 und 15, 29, 43, 58 FINIV) sowie Übertragung von Aufgaben (Art. 9 und 17, 32, 48, 60 FINIV).

Vermögensverwalter und Trustees

  • Die Kriterien zur Bestimmung der Gewerbs- bzw. Berufsmässigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees wurden genauer eingegrenzt (Art. 11 FINIV).
  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, die Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation von einem gesetzlich geregelten Berufsgeheimnis abhängig zu machen (Art. 13 Abs. 2 FINIV, neu).
  • Die Schwellenwerte, ab denen ein unabhängiges Oberleitungsorgan verlangt werden kann, wurden angehoben (Art. 15 Abs. 5 FINIV).
  • Die Anforderungen an die Berufserfahrung und Ausbildung qualifizierter Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern bei Vermögensverwaltern und Trustees wurden präzisiert (Art. 18 Abs. 1 FINIV).
  • Die Schwellenwerte, ab denen die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten nicht erforderlich ist, wurden angehoben (Art. 19 Abs. 2 FINIV).

Verwalter von Kollektivvermögen

  • Bei der Verwaltung von Kollektivvermögen wurde explizit klargestellt, dass die Übertragung von Aufgaben auch an Vermögensverwalter unterhalb der in Artikel 24 Abs. 2 FINIG vorgesehenen De minimis-Schwellenwerte erfolgen kann (Art. 32 Abs. 2 FINIV).

Aufsicht

  • Auf eine separate Bestimmung zur Rechnungsprüfung wurde verzichtet (Art. 79 FINIV).

Anhang

  • EMKV: Neuerungen im Recht für Edelmetallhandelsprüfer wurden zeitlich zurückgestellt (Art. 34a ff. EMKV).
  • FinfraV: Die Gelegenheit der vorliegenden übergreifenden Verordnungsanpassungen im Finanzmarkt wird benutzt, um bei den Übergangsbestimmungen zu den Ersteinschusszahlungen im Derivathandel einen Entscheid der IOSCO von Juli 2019 auch für Schweizer Institute nachzuvollziehen (Art. 131 Abs. 5 FinfraV).

AOV

  • Aufsichtsorganisationen haben die Möglichkeit, Beaufsichtigte auszubilden (Art. 4 Abs. 3 AOV).
  • Die Vorgaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Reserven einer Aufsichtsorganisation wurden präzisiert (Art. 5 und 6 AOV).
  • Auf eine separate Bestimmung zur Rechnungsprüfung wurde verzichtet (Art. 8 Abs. 2 AOV).

 

09.09.2019 / FKU

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, September 2019

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