Verordnungen zum FIDLEG/FINIG – Vernehmlassung beendet

Die Vernehmlassung zu den drei Ausführungsverordnungen (FIDLEV, FINIV, AOV) wurde am 24. Oktober 2018 vom Bundesrat eröffnet und endete am 6. Februar 2019.

Der Bundesrat hat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen eröffnet, welche die Ausführungsbestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) enthalten. Die Vernehmlassung endete am 6. Februar 2019. Beide Gesetze sollen zusammen mit den nachstehend erläuterten Verordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) konkretisiert die Beratungs- und Informationsvorschriften für die Finanzdienstleister und enthält Bestimmungen zu deren Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Ferner enthält die FIDLEV die Prospektpflicht beim Angebot von Effekten und die Bestimmungen zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen.

Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) führt die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht aus. Neu unterstehen auch die Vermögensverwalter von Individualvermögen (auch externe Vermögensverwalter genannt) sowie die Trustees einer prudenziellen Aufsicht. Im Vergleich zu den Banken, den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) gehen die Anforderungen für die neu unterstellten Finanzinstitute jedoch weniger weit.

Die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Diese werden gemäss FINIG für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein.

06.02.2019 / FKU

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