FINMA-Aufsichtsmitteilung für Vermögensverwalter und Trustees: Erste Massnahmen bei verspäteten Gesuchen

Im Dezember 2022 endet die Übergangsfrist für die Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA gibt in ihrer Aufsichtsmitteilung einen ersten Einblick über die Massnahmen bei verspäteten Gesuchen.

Die FINMA veröffentlicht eine neue Aufsichtsmitteilung, um Vermögensverwaltern und Trustees den aktuellen Stand im Bewilligungsprozess darzulegen und eine Übersicht der bisher eingeleiteten Massnahmen zu geben.

Die FINMA empfahl allen Instituten, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 einer Aufsichtsorganisation (AO) einzureichen. Gesuchstellende, die ihr Gesuch fristgerecht bei den AO einreichten, sind gemäss FINMA für die Herausforderungen des Bewilligungsprozesses gut gerüstet.

Institute, die ihr Gesuch bis jetzt noch nicht bei einer AO eingereicht haben, nehmen das Verpassen der Übergangsfrist selbstverschuldet in Kauf. Als Konsequenz wird für diese Institute gemäss FINMA eine allfällige Fristerstreckung grundsätzlich nicht in Frage kommen.

Die FINMA teilt mit, dass sie Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze konsequent verfolgen und dies auch bei Vermögensverwaltern und Trustees tun wird, welche die Übergangsfrist vom 31. Dezember 2022 verpassen.

Die vollständige FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2022 inkl. aktuellen Zahlen zum Stand des Bewilligungsprozesses sind unter folgendem Link verfügbar.

11.08.2022 / FKU

Quelle: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)

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