FIDLEV, FINIV und AOV: Bundesrat verabschiedet definitive Verordnungen

Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG inkl. Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November 2019 die Verordnungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet und das Inkrafttreten der beiden Gesetze sowie der Verordnungen auf den 1. Januar 2020 beschlossen.

Er ist dabei mit wenigen Ausnahmen den Vorschlägen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) gefolgt, siehe dazu den News-Beitrag vom 9. September 2019.

Unverändert gilt, dass sich Vermögensverwalter und Trustees, welche per 1. Januar 2020 über eine SRO-Lizenz verfügen, sich bis zum 30. Juni 2020 in Form einer Notifikation bei der FINMA melden und ihre Absicht zur Lizenzierung zum Ausdruck bringen müssen. Anschliessend haben die Institute bis zum 31.12.2022 Zeit, sich einer Aufsichtsorganisation (AO) anzuschliessen und sich von der FINMA lizenzieren zu lassen.

Wie bereits im News-Beitrag vom 9. September 2019 erwähnt, gilt für die Mehrheit der Pflichten gemäss FIDLEG eine Übergangsfrist von zwei Jahren (statt einem Jahr). Diese sind somit bis Ende 2021 zu erfüllen.

Eindeutig geklärt ist nun auch, dass Anlageberater, welche Aufträge ihrer Kunden gemäss einer entsprechenden Vollmacht annehmen, weiterleiten oder ausführen, unter dem FINIG als unabhängige Vermögensverwalter qualifizieren und künftig ebenfalls einer FINMA-Lizenz bedürfen und sich einer Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen müssen.

Die definitiven Verordnungen FIDLEV, FINIV und AOV sowie die dazugehörigen Erläuterungen inkl. Ergebnisbericht können unter folgendem Link in deutscher, französischer und italienischer Sprache bezogen werden.

06.11.2019 / FKU

Quelle: Der Bundesrat und das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, November 2019

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